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Recht & Delegation·5 Min. Lesezeit

Was darf eine Pflegehilfskraft – und was nicht?

Eine Szene, die sich täglich in deutschen Pflegeeinrichtungen abspielt: Die Tour ist voll, die Fachkraft im Stress, und bei Frau K. müssten „nur schnell" die Augentropfen gegeben werden. Die Pflegehilfskraft ist vor Ort. Darf sie das übernehmen? Die Antwort entscheidet nicht nur über Recht und Haftung — sie entscheidet auch darüber, was ein Pflegedienst abrechnen kann und wie stark seine Fachkräfte entlastet werden. Genau deshalb lohnt es sich, die Grenze genau zu kennen.

Die Grundregel: Grundpflege ja, Behandlungspflege nein

Pflegehilfskräfte sind das Rückgrat der Versorgung. Sie dürfen die sogenannte Grundpflege übernehmen: bei der Körperpflege unterstützen, beim An- und Auskleiden helfen, Essen anreichen, beim Aufstehen und Gehen begleiten, lagern und mobilisieren, hauswirtschaftlich versorgen — und das Erbrachte dokumentieren. Das ist anspruchsvolle, wertvolle Arbeit, und sie macht den größten Teil des Pflegealltags aus.

Die Grenze verläuft dort, wo Medizin beginnt: bei der Behandlungspflege. Darunter fallen alle Maßnahmen, die ein Arzt verordnet hat und die über die Krankenkasse abgerechnet werden — Medikamente verabreichen, Injektionen, Blutzucker messen, Verbände wechseln. Diese Tätigkeiten sind grundsätzlich Sache examinierter Pflegefachkräfte. Die Augentropfen von Frau K.? Sind eine Medikamentengabe — und damit erst einmal tabu für die ungelernte Hilfskraft, so banal der Handgriff wirken mag.

Die wichtige Ausnahme: Delegation an qualifizierte Hilfskräfte

„Erst einmal tabu" heißt aber nicht „für immer tabu". Behandlungspflege kann unter zwei Bedingungen an Hilfskräfte delegiert werden: Die Maßnahme muss dafür geeignet sein — und die Hilfskraft muss eine entsprechende Qualifikation nachweisen können. In Nordrhein-Westfalen ist dafür ein gestuftes System aus Leistungsgruppen etabliert:

Mit einem Nachweis für die Leistungsgruppe 1 (LG1) darf eine Hilfskraft einfache behandlungspflegerische Tätigkeiten übernehmen: Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen, Medikamente verabreichen, die eine Fachkraft gerichtet hat, Salben auftragen — und ja, auch Augentropfen geben. Die Leistungsgruppe 2 (LG2) erweitert den Rahmen um Tätigkeiten wie subkutane Injektionen (etwa Insulin oder Heparin), Blutzuckermessungen und Inhalationen.

Und es gibt Tätigkeiten, die niemals delegierbar sind: die Versorgung komplexer Wunden, intramuskuläre Injektionen, das Legen von Kathetern — und vor allem die sogenannten Vorbehaltsaufgaben aus dem Pflegeberufegesetz: Den Pflegebedarf erheben, den Pflegeprozess planen und steuern, die Qualität der Pflege verantworten — das bleibt ausschließlich Fachkräften vorbehalten, mit keiner Fortbildung der Welt ist das übertragbar.

Drei Fälle aus der Praxis

Fall 1: Herr M. braucht morgens seine Kompressionsstrümpfe. Die Hilfskraft hat einen LG1-Nachweis — sie darf die Strümpfe anziehen, der Dienst kann den Einsatz über die Krankenkasse abrechnen. Ohne den Nachweis müsste eine Fachkraft extra vorbeifahren.

Fall 2: Frau S. bekommt zweimal täglich Insulin gespritzt. Subkutane Injektion — das ist LG2. Die Hilfskraft mit LG1-Nachweis darf es nicht, die Kollegin mit LG2-Qualifikation schon.

Fall 3: Bei einem neuen Klienten soll die Pflegeplanung erstellt werden. Das ist eine Vorbehaltsaufgabe — hier führt an der examinierten Fachkraft kein Weg vorbei, egal wie erfahren die Hilfskraft ist.

Warum das wirtschaftlich so viel ausmacht

Für Pflegedienste ist die Qualifizierung von Hilfskräften kein Nice-to-have, sondern eine Rechenaufgabe: Jeder delegierbare Einsatz, den eine qualifizierte Hilfskraft übernimmt, wird abrechenbar — und entlastet gleichzeitig eine Fachkraft, die ihre knappe Zeit für Aufgaben einsetzen kann, die wirklich nur sie erbringen darf. In Zeiten der neuen Personalbemessung (§ 113c SGB XI), die qualifizierte Hilfs- und Assistenzkräfte ausdrücklich stärkt, wird dieser Hebel noch wertvoller. Und nicht zuletzt geht es um Haftung: Übernimmt eine Hilfskraft ohne Nachweis medizinische Tätigkeiten, stehen im Ernstfall die Einrichtung und die Kraft selbst im Risiko.

Der Weg zur Qualifikation

Die gute Nachricht: Beide Schritte sind über Kurse im Pflegebereich erreichbar — der Einstieg in die Grundpflege gelingt auch ohne Vorkenntnisse über eine Basisqualifizierung, und darauf aufbauend öffnen Qualifizierungen für die Behandlungspflege den Weg in die delegierten Tätigkeiten. Solche Weiterbildungen sind in vielen Fällen förderfähig — für Beschäftigte über das Qualifizierungschancengesetz, für Arbeitssuchende über den Bildungsgutschein; die Entscheidung trifft die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Welcher Weg im konkreten Fall passt und was die Förderung realistisch abdeckt, klärt ein kurzes Beratungsgespräch.

Fazit: Die Frage „Was darf eine Pflegehilfskraft?" hat eine klare Antwort — und eine gute Nachricht: Die Grenze ist kein Schicksal, sondern mit überschaubarem Aufwand verschiebbar. Wer seine Hilfskräfte qualifiziert, gewinnt Abrechenbarkeit, entlastet seine Fachkräfte und gibt Mitarbeitenden eine echte Perspektive.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand allgemein und vereinfacht wieder, ersetzt keine Rechtsberatung und kann regionale Besonderheiten (insbesondere außerhalb NRWs) nicht abbilden. Stand: Oktober 2026.

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